Hinweis: Neben dem Rechtsgutachten hat das BNS eine Vorlage erarbeitet, mit der Beratende Anhaltspunkte für besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme (Art. 24 Aufnahmerichtlinie) und für einen Bedarf an besonderen Verfahrensgarantien (Art. 20 Asylverfahrensverordnung) gegenüber den zuständigen Behörden darlegen können.
Zitiervorschlag: Mantel, Bedarfsgerechte Aufnahme von besonders Schutzbedürftigen nach der GEAS-Reform, BNS-Gutachten, Oktober 2026
Vollständiger Titel: Bedarfsgerechte Aufnahme von besonders Schutzbedürftigen nach der GEAS-Reform – Rechtsgutachten zu den völker- und europarechtlichen Vorgaben und nationalen Umsetzungserfordernissen sowie den Handlungsspielräumen der Bundesländer
Autorin: Johanna Mantel ist freiberuflich als Juristin im Migrationsrecht tätig Lehrbeauftragte an der Humboldt-Universität im Rahmen der Refugee Law Clinic Berlin (https://www.rlc-berlin.org/) und leitet das Projekt “UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht” mit dem aktuellen Fokus auf Menschenrechtsschutz im GEAS (https://unsichtbar.equal-rights.org/).
Abstract:
Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) bringt zahlreiche restriktive Neuerungen mit sich, etwa verkürzte Grenz- und beschleunigte Verfahren sowie verschärfte Bewegungseinschränkungen und Inhaftierungsmöglichkeiten. Zugleich werden die Schutzvorschriften für vulnerable Personen deutlich gestärkt und konkretisiert, etwa durch Vorkehrungen zur frühzeitigen Identifizierung besonderer Bedarfe und konkretere Regelungen zu deren Berücksichtigung. Insbesondere die neu gefasste Aufnahmerichtlinie (AufnRL) enthält wesentliche Garantien, die national umzusetzen sind.
Das vorliegende Gutachten untersucht systematisch die rechtlichen Rahmenbedingungen, die nationalen Umsetzungserfordernisse und die verbleibenden Gestaltungsspielräume auf Landesebene. Schwerpunkt des Gutachtens sind die in Länderzuständigkeit liegenden Bereiche Screening und Aufnahme, insbesondere die frühzeitige Bedarfsermittlung, die bedarfsgerechte Versorgung sowie die Wahrung der Rechte der ankommenden Menschen. Die in Bundeszuständigkeit fallenden Asylverfahrensgarantien werden insoweit einbezogen, als sie mit der Bedarfsidentifizierung bei der Aufnahme wechselseitig relevant sind.
Als Grundlage werden die einschlägigen völkerrechtlichen Vorgaben überblicksartig dargestellt, auf die im weiteren Verlauf im Einzelnen Bezug genommen wird. Sodann werden die unionsrechtlichen Änderungen zur Definition, Identifizierung und Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse von Asylantragstellenden in den neuen GEAS-Rechtsakten dargestellt. Diese ordnet das Gutachten rechtlich ein, jeweils bezogen auf Screening, Aufnahme und Asylverfahren.
Dabei zeigt die Analyse: der Vulnerabilitätsermittlung liegt ein einheitlicher, bedarfsorientierter Ansatz zugrunde, der die Prüfung im Einzelfall in den Mittelpunkt stellt und durch die Reform gestärkt wird. Deutlicher als bisher wird zudem ein mehrstufiges System zur Identifizierung von besonderen Bedarfen etabliert: sie sollen nicht erst im Aufnahme- und Asylverfahren festgestellt werden, sondern bereits vorab in einem vorgeschalteten Screening, das jedoch nur eine vorläufige Prüfung leistet. Bedarfe sind daher auch dann sorgfältig zu prüfen und zu berücksichtigen, wenn sie erst später zutage treten oder geäußert werden.
Diese vertiefte Bedarfsermittlung bei der Aufnahme wird deutlich ausgebaut: bisherige Vorgaben zur frühzeitigen Identifizierung werden durch die Neufassung der AufnRL in verbindliche Verfahrensvorschriften überführt, insbesondere durch festgelegte Fristen, Anforderungen an das Beurteilungspersonal, eine Pflicht zur Überweisung an Fachkräfte sowie spezifische Regelungen für Minderjährige. Aber auch im Asylverfahren gelten präzisere Regelungen zur Feststellung notwendiger besonderer Verfahrensgarantien im Einzelfall, erforderlichenfalls mit Unterstützung von Dolmetschenden, möglichst früh und ebenfalls gegebenenfalls mit Verweis an Fachkräfte.
Darauf aufbauend legt das Gutachten einen Schwerpunkt auf die Analyse zentraler Schutzvorschriften bei der Aufnahme von Personen mit besonderen Bedürfnissen sowie deren Umsetzung auf Bundesebene durch das GEAS-AnpassG. Diese betreffen insbesondere die medizinische Versorgung, Unterbringung sowie Sekundärmigrationszentren und Freiheitseinschränkungen. Auch in Bezug auf die Aufnahmestandards stellt das Gutachten eine normative Aufwertung fest, etwa durch präzisere Garantien zur vorrangigen Berücksichtigung von Bedarfen und weitreichendere Unterstützungsmaßnahmen, ein ausdrückliches Haftverbot bei ernsthafter Gesundheitsgefährdung, den Grundsatz der Nichtinhaftnahme Minderjähriger und die Erweiterung der medizinischen Versorgung.
Die Analyse zeigt aber auch, dass die bundesgesetzliche Umsetzung den unionsrechtlichen Mindestanforderungen nicht gerecht wird. Insbesondere bleiben die Regelungen zur systematischen und gründlichen Bedarfsidentifizierung, zur Ausgestaltung des Vulnerabilitätsermittlungsverfahrens und zur Wahrung der Schutzansprüche hinter den Vorgaben zurück. Im Zwischenfazit werden die aus diesen Regelungslücken folgenden erforderlichen Maßnahmen aufgezeigt, etwa die rechtsstaatlich gebotene Ermöglichung wirksamen Rechtsschutzes gegen fehlerhafte oder unterbliebene Vulnerabilitätsprüfungen.
Die aufgezeigten bundesrechtlichen Defizite begründen zugleich Handlungsspielräume der Länder. Da das Unionsrecht den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlaubt, günstigere Regelungen zu treffen, ist die restriktive bundesrechtliche Umsetzung lediglich ein Mindestmaß, das die Länder überschreiten können und angesichts dieser Defizite auch überschreiten sollten. Das Gutachten leitet hieraus konkrete landesrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und Umsetzungsempfehlungen ab, unter anderem zu Anforderungen an das Screening- und Aufnahmepersonal, zu einer standardisierten und mehrstufigen Bedarfsermittlung, zur Gewährleistung von Rechtsschutz durch anfechtbare Verwaltungsentscheidungen, zu datenschutzkonformem Informationsaustausch, zu bedarfsgerechter Unterbringung sowie zur Ausnahme vulnerabler Personen von Sekundärmigrationszentren, Bewegungseinschränkungen und Inhaftierung.
Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die Länder damit eine gesteigerte Verantwortung tragen, den unionsrechtlich wie menschenrechtlich gebotenen Schutz vulnerabler Personen durch eine menschenrechtskonforme Ausgestaltung ihrer Regelungen sicherzustellen und durch eine konsequente Implementierung seitens der vollziehenden Behörden tatsächlich umzusetzen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Einbeziehung von Fachorganisationen, etwa für Betroffene von Menschenhandel, für LSBTI*-Personen oder für die psychosoziale Versorgung, sowie von Menschenrechtsinstitutionen. Ebenso essenziell für die Einforderung und Durchsetzung der normativ gestärkten Garantien ist die Anwendung durch Beratung, anwaltliche Vertretung und Gerichte, denen das Gutachten hierfür als Grundlage dienen soll.

