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EU-Aufnahmerichtlinie

Besonders schutzbedürftige geflüchtete Menschen haben einen höheren Unterstützungsbedarf als andere Menschen. Diese Personen haben nach der EU-Aufnahmerichtlinie RL 2013/33/EU einen europarechtlich verankerten Anspruch auf zusätzlichen Hilfsleistungen und Schutz, z.B. durch eine angemessene Unterbringung.

Grundlage ist Kapitel IV, Artikel 21 der EU-Aufnahmerichtlinie RL 2013/33/EU.

Quelle: Artikel 21 der EU-Aufnahmerichtlinie RL 2013/33/EU

Das Land Berlin hat im Rahmen seines Masterplans Integration und Sicherheit von 2016 auch lesbische, schwule, bisexuelle sowie trans- und intergeschlechtliche geflüchtete Menschen als besonders schutzbedürftig angekannt.

In den weiterführenden Artikeln der EU-Aufnahmerichtlinie wird festgesetzt, dass die Mitgliedsstaaten der EU beurteilen, ob ein geflüchteter Mensch besondere Bedürfnisse hat. Diese Beurteilung muss „innerhalb einer angemessenen Frist“ stattfinden. Aber es besteht auch die Möglichkeit, Ansprüche wegen besonderer Schutzbedürftigkeit rückwirkend anerkennen zu lassen. Besteht eine besondere Schutzbedürftigkeit, gibt es einen Anspruch auf Unterstützung während des Asylverfahrens (Artikel 22).

Was jedoch die genauen Hilfsleistungen für alle besonders schutzbedürftigen Personengruppen umfasst, ist nicht abschließend definiert. Für Kinder und Jugendliche gehen Artikel 23 und 24 darauf ein. So wird beispielweise ein Anspruch auf Freizeitbeschäftigung mit Spiel- und Erholungsmöglichkeiten sowie Schutz vor Gewalt und Ausbeutung beschrieben. Unbegleitete Kinder haben ein Anrecht auf einen Vertreter, der im Interesse des Kindeswohls handelt. Auch müssen Mitgliedsstaaten baldmöglichst die Suche nach Familienangehörigen beginnen.

Opfer von Gewalt und Folter haben Anspruch auf eine angemessene medizinische Behandlung (Artikel 25). Für Minderjährige und Opfer von Gewalt und Folter gilt zudem, dass nur entsprechendes ausgebildetes Personal diese Personengruppen betreuen soll.

Da Leistungen, die allen besonders schutzbedürftigen geflüchteten Menschen zustehen, nicht klar definiert sind, setzt sich das BNS im Rahmen seiner politischen Arbeit für die bestmöglichen und angemessene Unterstützungsleistungen ein, so z.B. für Unterbringung in Einzelzimmern oder außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften.

Eine weitere Herausforderung ist, dass die Kenntnis der zuständigen Berliner Behörden von der Schutzbedürftigkeit in der Regel nicht automatisch die Gewährung der Versorgungsleistung führt. Die erforderlichen Versorgungsleistungen nach Maßgabe der §§ 4 und 6 AsylbLG müssen in der alltäglichen Fachstellenarbeit gesondert beantragt und fachlich betreut werden. Oftmals erhalten vulnerable Geflüchtete selbst nach der Beantragung der konkreten Leistungen nach den nationalen Rechtsvorschriften die vorgesehene spezifische Unterstützung nicht und sind auf eine weitere intensive Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer sozialrechtlichen Ansprüche angewiesen.