Das BNS fordert die Umsetzung des Koalitionsvertrags und die Erweiterung der Antragsberechtigung für den Wohnberechtigungsschein (WBS) auf alle leistungsberechtigten Geflüchteten. Berlin kann durch eine landesgesetzliche Regelung von seiner Ersetzungskompetenz Gebrauch machen, um geflüchteten Menschen mit befristetem Aufenthalt oder Fiktionsbescheinigung den Zugang zu sozialem Wohnraum zu ermöglichen.
Autor: Nomin
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Das BNS fordert eine Änderung der VAB, damit Abschiebungen von psychisch erkrankten Personen in stationärer oder teilstationärer Behandlung nur mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres erfolgen dürfen. Eine Abschiebung während laufender Behandlung gefährdet Therapieerfolge und kann eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen darstellen.
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Geflüchtete aus der Ukraine erhalten teils monatelang nur reduzierte Leistungen nach dem AsylbLG, weil der Rechtskreiswechsel ins SGB II/XII verzögert wird. Das BNS fordert, dass der Nachweis eines Online-Antrags als Fiktionsbescheinigung anerkannt wird, um die soziale Absicherung der Betroffenen zu gewährleisten.
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Angesichts der Krise im Gazastreifen ist dringend Hilfe nötig. Besonders gefährdete Menschen benötigen Versorgung und medizinische Betreuung. Ein humanitäres Aufnahmeprogramm für vulnerable Gruppen sowie die Erweiterung der Aufnahmeregelung für Geflüchtete aus den palästinensischen Gebieten sind erforderlich.
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Geflüchtete Menschen haben durch Verzögerungen bei der Registrierung, Zustellung der Gesundheitskarte und unklare Zuständigkeiten oft keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Besonders Schutzbedürftige sind betroffen. Das BNS verlangt eine raschere Registrierung, verbesserte Sprachmittlung, MediPoints in den Ankunftszentren und eine „Berlin-Versicherung“ für alle ab dem ersten Tag.
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Die Ausführungsvorschriften zum Landespflegegeldgesetz bedürfen zur Harmonisierung mit der UN-BRK und der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einer dringenden Überarbeitung. Generell ist somit bei humanitären Aufenthaltstiteln nach dem 5. Abschnitt des AufenthG von den Voraussetzungen der Ziff. 2 Abs. 3 u. 4 AV LPflGG Abstand zu nehmen.