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EU-Aufnahmerichtlinie in Deutschland und in Berlin

Die Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie in Deutschland ist je nach Bundesland unterschiedlich. Die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BafF) hat eine Studie hierzu veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie hier.

Darstellung der Verfahren zur systematischen Identifizierung von besonderer Schutzbedürftigkeit auf Bundesebene:

Entnommen aus: BafF, Identifizierung besonderer Schutzbedurftigkeit am Beispiel von Personen mit Traumafolgestörungen, S.24.

Zur detaillierten Darstellung der Verfahren zur Identifizierung von besonderer Schutzbedürtigkeit in den einzelnen Bundesländern (PDF, Seiten 24 – 64)

In Berlin wird die EU-Aufnahmerichtlinie durch das sogenannte Berliner Modell umgesetzt:

Das Berliner Modell zur Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU wird durch ein Zusammenspiel von öffentliche Stellen, Träger:innen in der Geflüchtetenarbeit und durch die Zivilgesellschaft umgesetzt.

Das dreistufige System besteht aus

  • Erstens: der Hinweisaufnahme zur besonderen Schutzbedürftigkeit (sog. Identifizierung),
  • Zweitens: der Feststellung der besonderen Schutzbedürftigkeit sowie der Beratung von besonders schutzbedürftigen geflüchteten Menschen.
  • und Drittens: der Versorgung von besonders schutzbedürftigen geflüchteten Menschen (im Rahmen der Regelversorgung)

Hierbei sollen öffentliche Stellen und Träger:innen/Mitarbeiter:innen der Geflüchtetenarbeit geflüchteten Menschen, bei denen ein Hinweis auf eine besondere Schutzbedürftigkeit vorliegt, an die jeweiligen Fachstellen des Berliner Netzwerkes für besonders schutzbedürftige geflüchtete Menschen weiterleiten. Hier ist es wichtig, dass Mitarbeitende in dem Bereich (z.B. Sozialarbeiter in Unterkünften oder Mitarbeitende des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten) möglichst frühzeitig Hinweise zur besonderen Schutzbedürftigkeit erkennen (d.h. identifizieren). Somit wird idealerweise schnellstmöglich an die jeweilige Fachstelle weitergeleitet. Die frühzeitige Erkennung soll unter anderem eine Chronifizierung von Krankheitsbildern verhindern und eine adäquate Versorgung ermöglichen.

Die Fachstellen prüfen nach der Weiterleitung, ob tatsächlich eine besondere Schutzbedürftigkeit vorliegt (d.h. Feststellung). Danach erheben die Mitarbeiter:innen die Bedarfe der Menschen und beraten zu Rechten und möglichen Versorgungsleistungen. Die besondere Schutzbedürftigkeit wird gegebenenfalls bescheinigt. Auf dieser Bescheinigung werden die spezifischen Bedarfe der/des Ratsuchenden vermerkt, z.B. die Notwendigkeit einer Psychotherapie oder die Unterbringung in Einzelbettzimmern.

Die Bescheinigung wird der/dem Betroffenen ausgehändigt und kann durch ihn/ihr der zuständigen Leistungsbehörde vorgelegt werden. Die Leistungsbehörde kann diese Bescheinigung bei der Entscheidung über die zu gewährenden Leistungen hinzuziehen.

Die Bereitstellung der Versorgungsleistungen für besonders schutzbedürftige geflüchtete Menschen erfolgt durch öffentliche Stellen im Rahmen der Regelversorgung und wird von den Fachstellen begleitet.

Schaubild des Berliner Modells

Download Schaubild des Berliner Modells (PDF, nicht barrierefrei)